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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12   

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LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12 (https://dejure.org/2014,9967)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2014 - L 1 KR 156/12 (https://dejure.org/2014,9967)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 (https://dejure.org/2014,9967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 Abs 3 SGB 5, § 25 Abs 3 SGB 11, § 16 SGB 4, § 7g EStG
    Krankenversicherung - Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Überschreitung der Einkommensgrenze - Rückgriff auf Einkommenssteuerbescheid des abgelaufenen Veranlagungszeitraumes - Berücksichtigung von Ansparabschreibung als Einkommen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beendigung der kostenlosen Familienmitversicherung bei Überschreiten der Einkommensgrenzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 R

    Krankenversicherung - hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger - Höhe des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12
    Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rn 17; Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 15; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rn 15).

    Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. dazu BSG, Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 16-18 [betr. die Berechnung von Krankengeld]; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rn 16 [betr. die Berechnung von Beiträgen für Selbständige]).

    Die Auflösung der Rücklage führt dazu, dass die Mittel ihrer bisherigen Zweckbestimmung entzogen werden und wieder als (allgemeines) Einkommen zur Verfügung stehen (BSG v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 25).

    Im Übrigen spricht der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dafür, möglichst von unterschiedlichen Einkunftsbegriffen im Steuer- und Sozialrecht abzusehen (BSG v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 25).

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12
    Liege ein entgegenstehender Verwaltungsakt nicht vor, dürfe die Krankenkasse auch rückwirkend feststellen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Familienversicherung mehr vorgelegen habe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R).

    Entscheidungen über das Fortbestehen einer Versicherung sind aber grundsätzlich vorausschauend für die Zukunft und nicht rückwirkend für einen bereits vergangenen Zeitraum zu treffen (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris Rn 29/30).

    Soweit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr bestehen, ist eine Krankenkasse nicht gehindert, dies auch rückwirkend auszusprechen, soweit sie nicht durch einen anders lautenden Verwaltungsakt schon gebunden ist (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris Rn 33; BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rn 25).

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12
    Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rn 17; Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 15; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rn 15).

    Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. dazu BSG, Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 16-18 [betr. die Berechnung von Krankengeld]; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rn 16 [betr. die Berechnung von Beiträgen für Selbständige]).

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R

    Familienversicherung - Gesamteinkommen - Ermittlung - Abzüge -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12
    Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rn 17; Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn 15; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rn 15).

    Soweit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr bestehen, ist eine Krankenkasse nicht gehindert, dies auch rückwirkend auszusprechen, soweit sie nicht durch einen anders lautenden Verwaltungsakt schon gebunden ist (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - B 10 KR 3/99 R - juris Rn 33; BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rn 25).

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 156/12
    Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die in einem Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus sozialrechtlichen Erwägungen heraus teilweise bei der Prüfung des § 10 Abs. 3 SGB V außer Ansatz zu lassen sind (BSG v. 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R - betr. Familienzuschläge).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 KR 3462/15

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Nachweis durch

    Es ist daher unerheblich, dass die genannte Rechtsprechung des BSG zur Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften ergangen ist; der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke gilt in entsprechender Weise für die Anwendung statusrechtlicher Vorschriften, wie des § 10 Abs. 3 SGB V (vgl. in diesem Sinne ersichtlich auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12 -, in juris).

    Dieses ist ab dem auf die Ausstellung und Bekanntgabe (vgl. §§ 122, 124 Abgabenordnung, AO) des Einkommensteuerbescheids (im Februar 2012) folgenden Monat (März 2012) maßgeblich und der nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das SG hat das im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und auch zu Recht angenommen, dass die deswegen zeitversetzte Berücksichtigung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, weil die dadurch bewirkten Be- und Entlastungen sich über längere Sicht ausgleichen (dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12, - in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2020 - L 4 KR 2701/17

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Einkommensgrenze -

    Es ist schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten, dass die Krankenkassen für die Bestimmung der Einkünfte keine eigenen Ermittlungen anstellen, zu denen sie zudem regelmäßig nicht in der Lage sein dürften, sondern auf die von der Finanzverwaltung erteilten Steuerbescheide zurückgreifen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 16).

    Gegen eine derartige Verpflichtung spricht bereits, dass eine steuerliche Veranlagung nur im Nachhinein, also für abgelaufene Zeiträume erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang kann ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17 - auch zum Folgenden; ebenso bereits Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 - L 4 KR 4882/12 -, nicht veröffentlicht und Urteil des Senats vom 7. Dezember 2018 - L 4 KR 1453/17 -, nicht veröffentlicht).

    Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris, Rn. 16 ff. zur Berechnung von Krankengeld; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris, Rn. 16 zur Berechnung von Beiträgen für Selbständige; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17 zu Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2015 - L 4 KR 4882/12
    Schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es geboten, dass die Krankenkassen für die Bestimmung der Einkünfte keine eigenen Ermittlungen anstellen, zu denen sie zudem regelmäßig nicht in der Lage sind dürften, sondern auf die von der Finanzverwaltung erteilten Steuerbescheide zurückgreifen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 16).

    Die Beklagte hat auch mit Recht für die Beurteilung der Einkünfte ab dem 12. November 2006 auf den Steuerbescheid für das Jahr 2003 Bezug genommen und nicht auf den Erlass der Steuerbescheide für das Jahr 2006 gewartet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17).

    Gegen eine Verpflichtung zur Heranziehung gerade des Steuerbescheides über den Veranlagungszeitraum, welcher mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den der Fortbestand einer Familienversicherung überprüft wird, spricht nämlich bereits, dass eine steuerliche Veranlagung nur im Nachhinein, also für abgelaufene Zeiträume erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang kann ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17 - auch zum Folgenden).

    Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris, Rn. 16 ff. zur Berechnung von Krankengeld; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris, Rn. 16 zur Berechnung von Beiträgen für Selbständige; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17 zur hier ebenfalls streitigen Feststellung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2018 - L 4 KR 1453/17
    Wie der Senat bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. Juni 2015 (L 4 KR 4882/12 - nicht veröffentlicht) ausführte, ist es schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten, dass die Krankenkassen für die Bestimmung der Einkünfte keine eigenen Ermittlungen anstellen, zu denen sie zudem regelmäßig nicht in der Lage sind dürften, sondern auf die von der Finanzverwaltung erteilten Steuerbescheide zurückgreifen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 16).

    (3) Die Beklagte hat schließlich mit Recht für die Beurteilung der Einkünfte auf den Steuerbescheid für das Jahr 2011 Bezug genommen und nicht auf den Erlass des Steuerbescheids für das Jahr 2012 gewartet (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 - L 4 KR 4882/12, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17).

    Gegen eine Verpflichtung zur Heranziehung gerade des Steuerbescheides über den Veranlagungszeitraum, welcher mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den der Fortbestand einer Familienversicherung überprüft wird, spricht nämlich bereits, dass eine steuerliche Veranlagung nur im Nachhinein, also für abgelaufene Zeiträume erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang kann ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17 - auch zum Folgenden; ebenso bereits Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 - L 4 KR 4882/12, nicht veröffentlicht).

    Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris, Rn. 16 ff. zur Berechnung von Krankengeld; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris, Rn. 16 zur Berechnung von Beiträgen für Selbständige; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - juris, Rn. 17 zur hier ebenfalls streitigen Feststellung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 - L 9 KR 422/17

    Familienversicherung - Überschreiten der Einkommensgrenze - rückwirkende

    Sie findet auch in der untergerichtlichen Entscheidungspraxis nur vereinzelt "Nachfolger" (so wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2013 - L 11 KR 1983/12, Rn. 30; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. September 2016 - L 1 KR 288/14, Rn. 21; Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 , Rn. 17 ; Thüringer LSG, Urteil vom 28. Juli 2015 - L 6 KR 212/13).

    Verträge haben die Klägerinnen nicht vorgelegt, so dass es bei Gesamtbetrachtung an hinreichenden objektivier- und nachprüfbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass bereits bei Erlass des Einkommensteuerbescheides 2011 ein drastischer Rückgang des Gesamteinkommens des Ehegatten absehbar war (demgegenüber für die vollständige Parallelität der steuerrechtlichen Einkommensermittlung auch im Bereich des § 10 Abs. 3 SGB V: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016 - L 5 KR 3462/15, Rn. 30; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 , Rn. 16 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2016 - L 1 KR 288/14
    Ergänzend hat sie ausgeführt, der hiesige Senat stehe mit seinem Urteil vom 31. Januar 2014 (L 1 KR 156/12) im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG.

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die Grundsätze für die Einkommensermittlung bei freiwillig krankenversicherten Selbständigen auch für die Berechnungen nach § 10 Abs. 3 SGB V heranzuziehen sind (Urteil des Senats vom 31. Januar 2014, a. a. O.).

    Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (Urteil des Senats vom 31. Januar 2014 -L 1 KR 156/12- juris-Rdnr. 16 mit Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rdnr 17; Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rdnr 15; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rdnr 15).

    Die Versicherten werden durch die entstehenden Ungenauigkeiten nicht übermäßig belastet, weil die Abweichungen zwischen den Prognosen und der tatsächlichen Entwicklung sich jedenfalls auf lange Sicht ausgleichen (Urteil des Senats vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 4 KR 2417/15
    Schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es geboten, dass die Krankenkassen für die Bestimmung der Einkünfte keine eigenen Ermittlungen anstellen, zu denen sie zudem regelmäßig nicht in der Lage sind dürften, sondern auf die von der Finanzverwaltung erteilten Steuerbescheide zurückgreifen (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 - L 4 KR 4882/12 - nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 16).

    Gegen eine Verpflichtung zur Heranziehung (erst) des Steuerbescheides über den Veranlagungszeitraum, welcher mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den der Bestand einer Familienversicherung überprüft wird, spricht bereits, dass eine steuerliche Veranlagung nur im Nachhinein, also für abgelaufene Zeiträume erfolgt (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 - L 4 KR 4882/12 - nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang kann ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 - L 4 KR 4882/12 - nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17 - auch zum Folgenden).

    Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris, Rn. 16 ff. zur Berechnung von Krankengeld; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris, Rn. 16 zur Berechnung von Beiträgen für Selbständige; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12 - in juris, Rn. 17 zur Feststellung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 - L 9 KR 130/17

    Familienversicherung; Rückwirkende Beendigung; Feststellung;

    Sie findet auch in der untergerichtlichen Entscheidungspraxis nur vereinzelt "Nachfolger" (so wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2013 - L 11 KR 1983/12, Rn. 30; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. September 2016 - L 1 KR 288/14, Rn. 21; Urteil vom 31. Januar 2014 - L 1 KR 156/12, Rn. 17; Thüringer LSG, Urteil vom 28. Juli 2015 - L 6 KR 212/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2020 - L 1 KR 248/18
    Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, der hiesige Senat habe es in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2014 (L 1 KR 156/12) zwar für zulässig erachtet, zur Überprüfung des Einkommens im Rahmen der Familienversicherung auf den jeweils vorliegenden aktuellsten Steuerbescheid der vergangenen Jahre zurückzugreifen.

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Grundsätze für die Einkommensermittlung bei freiwillig krankenversicherten Selbständigen auch für die im Rahmen des § 10 SGB V erforderlichen Einkommensermittlungen heranzuziehen sind (Urteile des Senats vom 31. Januar 2014 -L 1 KR 156/12- juris-Rdnr. 17a. a. O., vom 5. September 2016 -L 1 KR 288/14- juris-Rdnr. 20f).

    Dementsprechend hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung auch stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (Urteil des Senats vom 31. Januar 2014 -L 1 KR 156/12- juris-Rdnr. 16 mit Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris Rdnr 17; Urt. v. 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rdnr 15; Urt. v. 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rdnr 15; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15. September 2016 -L 5 KR 52/16 juris-Rdnr. 21).

    Die Versicherten werden durch die entstehenden Ungenauigkeiten nicht übermäßig belastet, weil die Abweichungen zwischen den Prognosen und der tatsächlichen Entwicklung sich jedenfalls auf lange Sicht ausgleichen (Urteil des Senats vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rdnr. 17; zur Maßgeblichkeit einer Prognose ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15. September 2016, a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2019 - L 4 KR 429/16
    Es sei daher unerheblich, dass die genannte Rechtsprechung des BSG zur Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften ergangen sei; der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke gelte in entsprechender Weise auch für die Anwendung statusrechtlicher Vorschriften wie der des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (in diesem Sinne zu § 10 Abs. 3 SGB V: LSG Baden-Württemberg, 5. Senat, Urteil vom 27.4.2016 - L 5 KR 3462/15 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.1.2014 - L 1 KR 156/12 -, juris).

    Denn maßgebend ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V das Gesamteinkommen des Angehörigen, dh die Summe der Einkünfte iSd Einkommensteuerrechts iSv § 16 SGB IV (zur Maßgeblichkeit des Steuerbescheides vgl. LSG Baden-Württemberg 27.4.2016 - L 5 KR 3462/15 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 12; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg 5.9.2016 - L 1 KR 288/14 und LSG Berlin-Potsdam vom 31.1.2014 - L 1 KR 156/12; Becker/Kingreen/Just, 6. Aufl. 2018, SGB V § 10 Rn. 20; a.A. BeckOK SozR/Ulmer, 51. Ed. 1.12.2018, SGB V § 10 Rn. 30-30a).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - L 11 KR 4124/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2016 - L 4 KR 284/13
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